175 Jahretverein Anhoeima lt   
     





SATZUNG

Heimatverein Anholt

Fassung vom 12.03.2017

 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der 1947 gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Anholt“.

2. Er hat seinen Sitz in 46419 Isselburg-Anholt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Kenntnis der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes.

Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert werden.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Vortragsveranstaltungen und heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann,

- Anlage und Unterhaltung eines Archivs,

- Information der Mitglieder durch z.B. Info-Brief oder Zeitschrift etc.,

- Verschönerung und Pflege des Ortsbildes,

- Betreuung und Pflege von Sitz- u. Ruheplätzen sowie von Hinweisschildern, die vom Heimatverein Anholt angelegt bzw. beschafft wurden,

- Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden,

 - besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken,

 - die Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

4. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der ehemaligen Stadt Anholt.

 

5. Der Verein pflegt eine enge Beziehung zu den benachbarten Heimatvereinen sowie zu einigen in der niederländischen Provinz Gelderland ansässigen Heimat- bzw. Traditionsvereinen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(Siehe § 11)

 

4. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Stadt Isselburg, die dies ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke verwenden darf.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

 

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

 

6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

 

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.

 

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

 

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 

4. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bis zum 31. März per Lastschriftverfahren eingezogen.

 

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

 

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der/die Vorsitzende noch sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

 

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung - unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung - erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen. Die Form der Einladung bleibt dem Vorstand freigestellt.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Tagesordnung erweitert wird. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

 

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

 

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

b) Entgegennahme der Jahresrechnung,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 f) Festsetzung der Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit,

g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer/Kassenprüferinnen zu prüfen. In der Mitgliederversammlung ist von den Kassenprüfern ein Bericht zu erstatten.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

a) Der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,

b) Der stellv. Vorsitzenden / dem stellv. Vorsitzenden,

c) Der 2. stellv. Vorsitzenden / dem 2. stellv. Vorsitzenden,

d) Der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer,

e) Der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,  

f) bis zu fünf Beisitzern.

 

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer kann der Vorstand die Besetzung kommissarisch regeln. In der folgenden Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl.

 

3. Vorstandssitzungen sind von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder einer ihrer/ seiner Stellvertreter/ Stellvertreterinnen und weitere fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellv. Vorsitzende, die/der 2. stellv. Vorsitzende, die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister.

Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.

 

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

 

6. Der Vorstand kann sich zur Regelung der Vorstandsarbeit einschließlich der Arbeit der Beisitzer eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 9 Arbeitskreise/Ausschüsse

 

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitskreise/Ausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

 

2. Die vom Vorstand eingesetzten Arbeitskreise werden von Vorstandsmitgliedern geleitet.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

 

1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

2. Mitgliedern wird der Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gehabt haben, erstattet.

 

 

§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

 

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/ der Vorsitzenden, bei deren/ dessen Abwesenheit, von einem der Stellvertreter/ Stellvertreterinnen geleitet.

 

2. Wahlen und Abstimmungen über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

 

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

 

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist von der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Weiteres regelt § 3, Absatz 4 dieser Satzung.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die am 09.03.2014 beschlossene Satzung wurde in den §§ 3 und 14 geändert; diese Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 12.03.2017 beschlossen.

Damit wurde die Satzung vom 09.03.2014 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

E-Mail