175 Jahretverein Anhoeima lt   
     





Satzung
Heimatverein Anholt e.V., Hohe Straße 10, 46419 Isselburg Anholt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der 1947 gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Anholt“. Mit Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 46419 Isselburg – Anholt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
Der Satzungszweck wird dadurch insbesondere durch die Pflege und Förderung der Kenntnisse der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur-, und Umweltschutzes verwirklicht.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für die in der Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert werden.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Vortragsveranstaltungen und heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für Jedermann
• Anlage und Unterhaltung eines Archivs
• Information der Mitglieder durch z.B. Infobrief oder Zeitschrift, digitale Medien etc.
• Verschönerung und Pflege des Ortsbildes
• Betreuung und Pflege von Sitz- und Ruheplätzen sowie von Hinweisschildern, die vom Heimatverein Anholt – in Absprache mit der Stadt Isselburg - angelegt, bzw. beschafft wurden
o Gruppe Grün, Arbeitsgruppe vom Vorstand berufen
• Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden
• Besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken
o Umzug zu Palmsonntag
o Fackelumzug zu Sankt Martin
o Advent im Heimathaus
o Fahrradtouren
o Grünflächenpflege durch die *Gruppe Grün*
• Die Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
(4) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der ehemaligen Stadt Anholt.
(5) Der Verein pflegt eine enge Beziehung zu den benachbarten Heimatvereinen sowie zu einigen in der niederländischen Provinz Gelderland ansässigen Heimat – bzw. Traditionsvereinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Aufwendungsersatz , vgl. § 27 Abs. 3 iVm § 670 BGB.
Der Wert der Entschädigungen darf dabei nicht höher sein als der Wert der geleisteten Auslagen.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig und erhält lediglich seine jeweiligen notwendigen Aufwendungen in tatsächlich erbrachter Höhe ersetzt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein, ohne Rücksicht auf den Wohnort oder Ansehen der Person. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Er wird wirksam zum 1. des laufenden Monats.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung der Mitgliederversammlung
(5) Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (Spätestens am 01.12. des Jahres)
(3) Ein Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
b. Die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
c. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand
zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (Jährlich, bis spätestens Ende März des jeweiligen Geschäftsjahres)
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a. Die Wahl und Abwahl des Vorstands
b. Entlastung des Vorstands
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt  Der Vorstand kann entscheiden, falls die Versammlung real oder hybrid stattfinden soll. Eine virtuelle Veranstaltung muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese kann nicht durch Vorstandsbeschluss geschehen. Gleiches gilt für den nachfolgenden Absatz (3).
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
(5) schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Schriftformerfordernis ist auch gewährt, wenn die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.
(9) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann für Wahlen und Entlastungen einen anderen Versammlungsleiter wählen.
(11) Die Wahl erfolgt in der Regel öffentlich per Handzeichen. Beantragt jemand eine geheime Wahl, stimmt die Mitgliederversammlung über diesen Antrag ab. Dem Antrag müssen mindestens die Hälfte der Anwesenden entsprechen.
(12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(14) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(15) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(16) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den/die Geschäftsführer/in
oder dessen/deren Vertreter/in anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand, im Sinne des §26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(2) Neben dem geschäftsführenden Vorstand besteht der Gesamtvorstand aus weiteren 6 Personen (insgesamt 10 Personen) mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis. Vorstandsmitglied kann nur Mitglied des Vereins werden. Der Vereinsvorstand besteht aus den folgenden Personen
a. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden/ der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
d. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
e. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
f. bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer kann der Vorstand die Besetzung kommissarisch regeln. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl.
(4) Der Vorstand kann sich zur Regelung der Vorstandsarbeit, einschließlich der Arbeit der Beisitzer eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
a. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens
d. die Anfertigung des Jahresberichts
e. die Aufnahme neuer Mitglieder
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(8) Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(9) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden/Vorsitzender, bei dessen Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter einberufen. Die Sitzungen können auch hybrid oder virtuell erfolgen.
(10) Die Haftung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach §31a BGB. Danach haften die Vertreter des Vereins nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein Vergütung enthalten, die 840,00 Euro jährlich nicht übersteigt.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einzeln für die Dauer von 2 Jahren (überlappend) zwei Kassenprüfer (in jedem Jahr einen).
(2) Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Sie haben für jede Mitgliederversammlung einen Bericht der Kassenprüfung vorzutragen.
§ 11 Arbeitskreise / Ausschüsse
(1) Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitskreise / Ausschüsse gegründet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
(2) Die vom Vorstand eingesetzten Arbeitskreise werden von Vorstandsmitgliedern geleitet.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Isselburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt.
Die Liquidatoren vertreten den Verein jeweils zu Zweit gemeinschaftlich, soweit dieMitgliederver-
Sammlung nichts anderes beschließt.
Anholt, den 21.07.2024

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